Online Weihnachtsfeier versteuern (Bild: Shutterstock)

Online-Weihnachtsfeiern richtig versteuern: Das muss unbedingt beachtet werden

  • Letztes Update:7 Monaten 
  • Lesezeit:3Minuten

Die Regeln für steuerfreies Feiern sind vom Finanzamt eng gesteckt. Welche Aspekte gilt es bei einer virtuellen Weihnachtsfeier zu bedenken?

Ein Gastbeitrag von Lexware

Virtuelle Weihnachtsfeiern und echte Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter

Normalerweise gehört die alljährliche Weihnachtsfeier zu den Highlights für die Belegschaft, aber in diesem Jahr müssen die Feste pandemiebedingt ausfallen. Um trotzdem feierlich zusammen zu kommen, entscheiden sich viele Unternehmen für Online-Meetings und senden ihren Mitarbeitern dafür vorab Päckchen zu.

Die Event-Branche hat sich auf die Pandemie-Situation eingestellt und bietet eine Vielzahl kreativer Lösungen: Von Mitarbeitergeschenken bis zu virtuellen Feiern für Unternehmen jeder Größe und für jedes Budget ist alles dabei. Die Auswahl reicht von einfachen Snack-Boxen mit Maroni, Glühwein und Nikolausmütze, bis hin zu festlichen Gourmet-Paketen mit Drei-Gänge-Menüs, die kochfertig geliefert werden.

Wenn dann das Team per Videokonferenz zusammen kocht, plaudert und genießt, wird es doch noch irgendwie eine Feier.

Online-Weihnachtsfeiern: Sind sie lohnsteuerfrei?

Auch die virtuelle Form der Weihnachtsfeier liegt als Betriebsveranstaltung im eigenbetrieblichen Interesse von Arbeitgebern. Sie ist deshalb lohnsteuerfrei.

Doch bei dieser Lösung müssen die Organisatoren und die Buchhaltung besondere Vorsicht walten lassen: Sobald die Höchstgrenze von 110 Euro an Zuwendung pro Arbeitnehmer überschritten ist, muss der übersteigende Betrag versteuert werden.

Die Besonderheiten der 110-Euro-Regel

Die 110 Euro gelten pro teilnehmendem Arbeitnehmer. Sobald ein Partner dabei ist, ordnet das Finanzamt die Kosten der Begleitung auch dem Arbeitnehmer zu. 

Steuerlich ausschlaggebend für die Weihnachtsfeier ist zunächst, dass ein Arbeitgeber die Zuwendungen im überwiegend betrieblichen Interesse erbringt. Dazu gehört, dass nur Arbeitnehmer (und gegebenenfalls ihre Partner) teilnehmen, die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht und die Teilnahme dokumentiert wird.

Gut zu wissen: Das Finanzamt fasst hierbei den Begriff „Arbeitnehmer“ weit und lässt zu, dass beispielsweise auch ehemalige Mitarbeiter, Leiharbeitnehmer oder Praktikant an der Betriebsfeier teilnehmen dürfen.

Was dieses Jahr besonders ist

Während in der Vergangenheit oft viele Mitarbeiter zur Weihnachtsfeier angereist sind, fallen dieses Jahr die Fahrt- und Übernachtungskosten weg. Diese eingesparten Kosten können die Organisatoren in eine kreative Form von Weihnachtsspaß investieren.

Damit sich die Betriebsveranstaltung für die Arbeitgeber in steuerfreien Grenzen hält, müssen die Ausgaben im Rahmen bleiben. Im Prinzip sind alle Aufwendungen anrechenbar, die anlässlich der Feier entstehen – unabhängig davon, ob sich diese einem einzelnen Arbeitnehmer zurechnen lassen oder nicht.

Die gesamten Kosten inklusive eines kleinen Geschenks werden auf alle Teilnehmer umgelegt, um so den Anteil pro Arbeitnehmer zu ermitteln, der 110 Euro nicht übersteigen darf. Dabei handelt es sich um einen Freibetrag.

Weihnachtsfeiern: Was gilt als Freibetrag?

Freibetrag bedeutet: Die anteiligen Ausgaben für die Betriebsfeier bleiben bis zu dieser Summe steuer- und sozialversicherungsfrei. Erst Kosten oberhalb dieses Betrags sind als geldwerter Vorteil steuerpflichtig.

Wird der Steuerfreibetrag überschritten, oder gibt es innerhalb eines Jahres mehr als zwei Betriebsveranstaltungen? Dann liegt ein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, der individuell entsprechend der Steuerklassen zu versteuern ist.

Es besteht auch die Möglichkeit zur begünstigten pauschalen Besteuerung, um die Mitarbeiter zu entlasten. Die Aufwendungen durch die Feier verbucht das Unternehmen als „Sonstige betriebliche Aufwendungen“.


Über den Autor:

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