Gehalt + Geldstapel (Bild: Pixabay)

Vergütung der Arbeitsleistung: Fragen und Antworten

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Arbeitnehmer erbringen die vereinbarte Leistung und werden dafür vom Arbeitgeber entlohnt – klingt einfach, aber ist es das auch? Was du bei der Vergütung geleisteter Arbeit beachten solltest.

Ein Gastbeitrag von Alexander Kretschmar

Wo liegen die Unterschiede zwischen Lohn und Gehalt?

Der Arbeitsvertrag ist sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer ein Dokument von besonderer Wichtigkeit. Schließlich beinhaltet er alle Rechte und Pflichten, die mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängen. Am wichtigsten ist dabei wohl die Vereinbarung der Zahlung einer Vergütung für dieyouporn erbrachte Arbeit.

Die bekanntesten Formen der Vergütung sind zum einen das Gehalt und zum anderen der Lohn. Auch wenn du jetzt denkst, dass die beiden Begriffe doch eigentlich synonym verwendet werden – gewisse Unterschiede gibt es. Diese beziehen sich vor allem auf dem Umfang und die Art der Arbeitsleistung:

  • Bei einem Gehalt handelt es sich um eine Vergütung, die monatlich immer in der gleichen Höhe gezahlt wird. An wie vielen Tagen du was genau geleistet hast, wirkt sich dementsprechend nicht auf die Höhe des Gehaltes aus.
  • Spricht man hingegen von Lohn, ist eine Form der Vergütung gemeint, die von Monat zu Monat variieren kann und normalerweise wöchentlich gezahlt wird. Hier geht es darum, wie viele Stunden du gearbeitet hast oder was bei deiner Arbeitsleistung letztendlich herausgekommen ist.

Müssen Überstunden vergütet werden?

Vor allem in frisch gegründeten StartUps sind Überstunden keine Seltenheit, um erst einmal Fuß in der Branche zu fassen. Trotzdem gibt es auch hier arbeitsrechtliche Vorschriften, die Beachtung finden müssen. Häufig ist im Arbeitsvertrag geregelt, wie mit geleisteten Überstunden umzugehen ist. Grundsätzlich gibt es dabei zwei Möglichkeiten:

  1. Die Überstunden werden vergütet. Meist mit dem regulären Stundenlohn, manchmal allerdings auch mit einem Zuschlag von 25 Prozent.
  2. Es wird ein Freizeitausgleich gewährt.

Doch Vorsicht: Nicht immer müssen die Klauseln im Arbeitsvertrag zulässig sein! Entdeckst du beispielsweise folgende Formulierung: „Etwaige Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“, solltest du hellhörig werden. Durch diese Klausel wirst du als Mitarbeiter unangemessen benachteiligt. Es ist weder erkennbar, innerhalb welches Zeitraums du Überstunden leisten sollst, noch wie viele. Daher entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 1. September 2010, dass eine solche Klausel ungültig ist (Az.: 5 AZR 517/09).

Wichtig: Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beschränkt die tägliche Arbeitszeit von Arbeitnehmern auf acht Stunden. Nur in Ausnahmefällen darf sie auf maximal zehn Stunden aufgestockt werden, wenn Betroffene dafür im nächsten halben Jahr einen entsprechenden Freizeitausgleich erhalten, damit sie wieder auf ihre durchschnittliche Arbeitszeit kommen. Verlangt dein Chef, dass du Überstunden machst, und weigert sich gleichzeitig, dir in den nächsten sechs Monaten mehr Freizeit zu gewähren, musst du seiner Forderung in der Regel nicht nachkommen.

Was, wenn der Chef die Vergütung verweigert?

Genauso wie du als Arbeitnehmer dazu verpflichtet bist, deinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, gilt das auch für deinen Arbeitgeber. Meist ist im Vertrag geregelt, wann das monatliche Gehalt fällig ist (z.B. immer am 15. eines Monats oder am ersten des Folgemonats). Kommst du entsprechend deiner Arbeitsleistung nach, er entlohnt dich dafür allerdings nicht, verstößt er gegen eure Vereinbarung im Arbeitsvertrag.

In einem solchen Fall kannst du ihn zunächst einmal in mündlicher oder schriftlicher Form darauf hinweisen und ihm eine Frist setzen, bis wann die Zahlung der Vergütung erfolgt sein muss. Weiterhin besteht die Möglichkeit, es ihm quasi gleichzutun und im Gegenzug die Arbeitsleistung zu verweigern oder ihn abzumahnen. Musst du nach diesen Maßnahmen immer noch auf deine Vergütung warten, bleibt im schlimmsten Fall nur noch die Klage vor einem Arbeitsgericht.


Über den Autor:

Alexander Kretschmar studierte Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin mit Abschluss der juristischen Zwischenprüfung. Danach schloss sich ein Bachelorstudium im Bereich des Journalismus an. Seither kombiniert er seine beiden Interessensgebiete „Recht“ und „Berichterstattung“. Er ist als freier Rechtsjournalist für verschiedene Verbände in Berlin tätig und für die Seite Arbeitsvertrag.org. Schwerpunkt seiner Beiträge bilden vor allem datenschutzrechtliche Fragestellungen sowie digitale Themen.

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