Versendest oder verkaufst du verpackte Produkte, ohne dich ans Verpackungsgesetz zu halten, drohen dir schmerzhafte Bußgelder. So vermeidest du das.
Der wachsende Onlinehandel und seine Fallstricke
Der E-Commerce boomt seit vielen Jahren. Seit dem Ausbruch der Covid-Pandemie erlebt der Onlinehandel 2020 einen weiteren starken Aufschwung, in manchen Bereichen gab es Zuwächse um 50% und mehr im Vergleich zum Vorjahr.
Experten gehen davon aus, dass auch nach Abebben der Corona-Krise der Internethandel weiterhin florieren wird. Die meisten Konsumenten kennen nun die Vorzüge des Onlineshoppens und möchten das in Zukunft sicherlich nicht mehr missen.
StartUps und kleine mittelständische Unternehmen sind somit gut beraten, ihre digitalen Vertriebskanäle weiter auszubauen. Doch: Der Onlinehandel ist ein Minenfeld!
Abmahnungen und Bußgelder bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz
Wenn du kommerziell online Produkte verkaufst, sei es über Marktplätze wie Amazon & Co. oder über deinen eigenen Onlineshop, musst du dich an zahlreiche Vorgaben, Vorschriften und Gesetze halten. Tust du das nicht, drohen dir saftige Bußgelder.
Der “Abmahnradar” von Shopbetreiber-Blog.de zeigt dir beispielhaft, weswegen deutsche Onlinehändler im Oktober 2020 Probleme bekamen:
Verstöße gegen die Informationspflicht (zum Beispiel zum Gewährleistungsrecht), fehlerhafte Preisangaben und Versand-Angaben oder die falsche Kennzeichnung von Produkten sind häufige Gründe, warum Onlinehändler abgemahnt werden.
Unter “Sonstiges” versteckt sich in der Grafik ein Stolperstein, der gerne vergessen wird: die Verstöße gegen das Verpackungsgesetz.
Verpackungsgesetz: Was ist das?
Das Verpackungsgesetz, kurz: VerpackG, ist der Nachfolger der Verpackungsverordnung. Das neue “Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen”, so die lange Form, gilt seit dem 1. Januar 2019.
Im VerpackG ist geregelt, wie Unternehmen, die Verpackungen in den Umlauf bringen, mit diesen umgehen müssen. Zu dem Umgang gehört unter anderem die Beteiligung an Rücknahme, Entsorgung und Recycling der Verpackungen.
Halten sich Unternehmen nicht an die gesetzlichen Vorgaben, gilt das als Ordnungswidrigkeit. Dies wird unter Umständen mit einem Bußgeld von bis 10.000 Euro, im schlimmsten Fall bis zu 200.000 Euro bestraft. Ein Verstoß kann für dich also richtig teuer werden. Darüber besteht die Gefahr, dass man dir ein Verkaufsverbot aufbrummt.
Wen betrifft das VerpackG?
Jeder, der verpackte Produkte in den Umlauf bringt, die beim Endverbraucher als Abfall anfallen, ist vom Verpackungsgesetz betroffen. Das Gesetz gilt somit für Kleingewerbetreibende, StartUps, Mittelständler und Konzerne.
Das heißt: Vertreibst du deine Waren in einem Ladengeschäft, über einen Internet-Marktplatz oder über einen Onlineshop, musst du das VerpackG auf dem Schirm haben – ansonsten kann es teuer werden.
Wer gilt als Hersteller? Was ist ein Erstinverkehrbringer?
Von der Produktion bis zum Endkunden durchlaufen verpackte Waren in der Regel viele Stellen. Müssen diese alle ihren Beitrag zum Verpackungsgesetz liefern? Jein.
Das Gesetz redet von “Hersteller” und “Erstinverkehrbringer”. Damit gemeint sind alle, die
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gewerbsmäßig Verpackungen mit Ware befüllen und
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sie in Deutschland in den Verkehr bringen,
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sodass sie letztlich beim Endverbraucher als Abfall anfallen.
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Beispiele:
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Bist du ein Produkthersteller, der ein einzelnes Produkt an einen Endkunden in einer von dir befüllten Verpackung verkauft, musst du dich ans VerpackG halten.
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Betreibst du einen eigenen Onlineshop und verpackst die bei dir georderte Ware nach der Bestellauslösung in eine Versandverpackung, um sie dann an den Endverbraucher zu verschicken, betrifft dich das VerpackG ebenfalls unmittelbar.
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Was gilt als Verpackung?
Egal, ob klein oder groß, Pappe, Papier, Blech, Aluminium, Glas oder Kunststoff: Alles, was zum Schutz oder zur Lieferung von Produkten dient, ist eine Verpackung. Das Verpackungsgesetz zielt auf alle Verpackungen ab, die beim Endverbraucher anfallen (sogenannte „Verkaufsverpackungen“). Dazu gehören auch die Plastikfolien um Werbesendungen sowie Versandverpackungen (zum Beispiel Pakete von Onlinehändlern).
Und: Füllmaterial und Klebeband gelten ebenso als Verpackungsmaterial!
Weitere Informationen zum Verpackungsgesetz
Dieser Erklärfilm erklärt die wichtigsten VerpackG-Fakten nochmals kurz und kompakt:
https://youtu.be/SX0UM4iXeCQ
Wie vermeidet man eine Abmahnung?
Beschäftige dich mit dem Verpackungsgesetz. Finde dabei heraus, ob das Gesetz bei deinem Business greift.
Falls das der Fall ist, gilt für dich die Systembeteiligungspflicht am Dualen System. Das geht so:
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Melde dich bei LUCID, dem Meldeportal der “Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister”, an. Führe die Anmeldung durch, bevor du die ersten verpackten Produkte in den Umlauf bringst.
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Erwerbe eine Lizenz bei einem dualen System wie Lizenzero. Hierbei gibst du an, wie groß deine Verpackungsmenge für ein Jahr schätzungsweise ausfällt.
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Trage deine Lizenzdaten bei LUCID ein und folge den weiteren Anweisungen.
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Was kostet das?
Die Anmeldung beim Verpackungsregister ist kostenlos. Dafür musst du eine Gebühr für den Erwerb einer Lizenz des Dualen System bezahlen. Ddenn mit dieser Lizenz trägst du dafür Sorge, dass deine Verpackungen eingesammelt, sortiert und – ganz wichtig – recycelt werden. Auf diese Weise kommst du unkompliziert deiner Produktverantwortung nach und handelst im Sinne des Umweltschutzes.
Die Gebühr hängt von verschiedenen Faktoren ab:
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Preise des Anbieters
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Menge der Verpackungen
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Material der Verpackung
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Die Kosten fallen in der Regel überschaubar aus. Bist du beispielsweise ein Onlinehändler, der wenige tausend Pakete pro Jahr versendet, kostet dich der “VerpackG-Aufschlag” nur wenige Cent pro Karton.
Bilder: Shutterstock, Shopbetreiber-Blog.de
Danke für den informativen Beitrag zum Thema Verpackungsgesetz. Mein Cousin hat ein neues Start-up gegründet und berät sich gerade darüber, wie der Versand im Detail abläuft und welches Verpackungsunternehmen beauftragt werden soll. Gut zu wissen, dass Unternehmen sich an das neue VerpackG halten müssen und ansonsten ein Bußgeld von bis 10.000 Euro, im schlimmsten Fall bis zu 200.000 Euro zahlen müssen.