Coronavirus (Bild: Shutterstock)

Infektionsschutzgesetz-Änderung: Was bedeutet das für dein Unternehmen?

  • Letztes Update:3 Jahren 
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Wegen der Corona-Lage wurde das IfSG angepasst. An diese wichtigen Vorgaben musst du dich nun halten.

Die Zusammenfassung zum IfSG-Update

 

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Was ist das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes?

Der Deutsche Bundestag hat am 18. November 2021 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen. Die Neuregelung beinhaltet arbeitsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Maßnahmen, die für alle Betriebe gelten – auch für StartUps sowie kleine und mittelständische Unternehmen.

Die Regelungen sollen bundesweit bis zum 19. März 2022 gültig sein. Eine Verlängerung um drei Monate ist möglich.

Und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bleibt mindestens bis zum 25. April 2022 ermächtigt, den Schutz vor der COVID19 am Arbeitsplatz durch Rechtsverordnung zu regeln.

Neu: 3G-Nachweis am Arbeitsplatz

Durch die Gesetzesänderung wurde unter anderem die 3G-Regelung (geimpft, genesen, getestet) für den Arbeitsplatz eingeführt.

Das heißt: Arbeitgeber und ihre Angestellten dürfen ihre Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte vorkommen können, ohne Impf-, Genesenen- oder tagesaktuellen Testnachweis nicht betreten. Das gilt auch für Unternehmen, in denen es keine direkten Körperkontakte gibt.

Das bedeutet: Mit diesen strengen Regeln wird Mitarbeitern, die nicht geimpft oder genesen sind, der Zugang zu ihrer Arbeit erschwert. Der Gesetzgeber möchte damit unter anderem den Druck auf die Impfung gegen das Coronavirus erhöhen.

Jetzt sind tägliche Kontrollen durchzuführen

Geimpft, genesen oder getestet – wie ist die Lage bei deinen Mitarbeitern? Der Gesetzgeber will mit der neuen 3G-Pflicht eine möglichst flächendeckende und lückenlose Umsetzung der Nachweispflicht über den Status sicherstellen.

Dazu sind effiziente und damit tägliche Kontrollmechanismen unabdingbar. Angesichts der großen Anzahl der Betriebe und der begrenzten Kapazität der zuständigen Aufsichtsbehörden werden Unternehmen verpflichtet, selbst diese Kontrollen vorzunehmen. Dazu gehört auch eine ordentliche Dokumentation.

Darüber musst du – wenn du ein Arbeitgeber bist – barrierefrei über die neuen Regeln informieren. Zum Beispiel, indem du einen Aushang machst oder ein PDF an alle Kollegen schickst.

Wie können die Kontrollen durchgeführt werden?

Die „Corona-Kontrolle“ der Mitarbeiter ist mit Aufwand verbunden. Und du musst dich an die gesetzlichen Vorgaben halten.

Eine sichere Kontrolle kannst du gewährleisten, wenn sie digital erfolgt. Hierzu stellt das Robert-Koch-Institut die kostenlose Corona-Impfnachweis-App und die CovPassCheck-App zur Verfügung. Beide sind im Apple App Store, im Google Play Store und in der Huawei AppGallery verfügbar.

Wenn du den Genesenen-Nachweis oder den Impfnachweis einmal kontrolliert und dokumentiert hast, sorgt das für etwas Entlastung. Denn Beschäftigte mit gültigem Impf- oder Genesenen-Nachweis kannst du von den täglichen Zugangskontrollen ausnehmen.

Wie dokumentiert man den Status?

Die Dokumentation könnte gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen, wenn du sie nicht richtig ausführst.

Um dem Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c DSGVO zu genügen, reicht es aus, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten auf einer Liste „abzuhaken“.

Eine solche Liste kann beispielsweise so aussehen:

Kontrolltag Vorname Nachnamen Geimpft Genesen Getestet
01.12.2021 Max Mustermann 04.08.2021 01.12.2021
02.12.2021 Susi Sorglos X 30.11.2021

Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesenen ist zusätzlich das Enddatum des Genesenen-Status zu dokumentieren.

Besondere Anforderungen an den Datenschutz

Bei der Erhebung von Gesundheitsdaten von Beschäftigten oder Bewerbern musst du dich an die Vorgaben des Art. 9 DSGVO halten. Dazu gehört unter anderem, die erhobenen Gesundheitsinformationen genau so wie andere sensible Daten gemäß der EU-weiten Datenschutz-Grundverordnung zu sichern.

Die Daten über den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status dürfen von deinem Unternehmen zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflichten verarbeitet, aber nicht langfristig gespeichert werden. Das bedeutet, die Daten und Checklisten musst du spätestens sechs Monate nach Ihrer Erhebung löschen bzw. vernichten.

Was für den Schutz der Mitarbeiter noch getan werden kann

Im IfSG steht, dass Arbeitgeber ihren Angestellten, die einer Büroarbeit oder einer vergleichbaren Tätigkeit nachgehen, Home Office anzubieten haben. Außer es gibt triftige Gründe, warum die Tätigkeit nicht per Remote bzw. von zuhause erledigt werden kann.

Wichtig! Bei einer längeren Home-Office-Tätigkeit gilt diese als Telearbeit. Was hierbei zu beachten ist, erfährst du in dieser Podcast-Folge:

Bilder: Shutterstock, RKI

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